Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Minden, 07.01.2015 – 7 K 203/14Zitiert von 1
- VG Münster, 23.04.2015 – 5 K 1213/14
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 – 10 S 1340/12Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.01.2018 – 5 K 376/17.NWZitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.05.2012 – 4 K 3381/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.07.2006 – 1 A 990/05.PVLZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/30#abs-1 (1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwachungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/30#abs-2 (2) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rückstände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/30#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.